Lichtbildschutz 

Im Gegensatz zu andern Ländern, sind in der Schweiz gemäss Art. 2 URG  nur jene Fotografien urheberrechtlich geschützt, die sogenannt "individuell gestaltet" sind.

Dies bedeutet, dass "nicht individuell gestaltete" Fotografien - und damit viele von FotografInnen und Fotografen geschaffene Bilder - in der Schweiz ungeschützt dastehen.

Zu beurteilen, welche Fotografien geschützt sind und welche nicht, fällt selbst Richtern schwer und führt immer wieder zu heftigen Kontroversen um Gerichtsurteile.

Mit der aktuellen Revision des Urheberrechts soll nun die in der Schweiz nach wie vor bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt und das Gesetz entsprechend angepasst werden. Angestrebt wird die Einführung eines Lichtbildschutzes, so wie er z.B. in Deutschland und Österreich seit langem praktiziert wird. Mit dem Lichtbildschutz würden ergänzend auch die nicht individuell gestalteten Fotografien vor unerlaubtem Zugriff geschützt, allerdings in bescheidenerem Umfang.

Um dieses Ziel zu erreichen, haben 6 Berufsverbände die Arbeitsgruppe Lichtbildschutz gegründet. Nebenstehend finden Sie eine Reihe von Dokumenten zum Thema.

Gerne beantworten wir auch Ihre Fragen und nehmen Ihre Anregungen entgegen, schreiben Sie uns einfach ein Mail auf lichtbildschutz@gmx.ch
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Positionspapier der Branchenverbände zum Lichtbildschutz (2013)
Bisher in der Schweiz ungeschützte Fotografien
Links
Kontakt
Stellungnahme zu Art. 37a URG des Entwurfs des Urheberrechtsgesetzes vom 11.12.2015
Vorschlag der AGUR 12 II zur Verankerung des Lichtbildschutzes im Gesetz (2.3.2017)
Botschaft des Bundesrates zur Revision des URG vom 22.11.2017
Entwurf des Bundesrates zur Revision des URG vom 22.11.2017
Stellungnahme Arbeitsgruppe Lichtbildschutz zu dem am 22.11.2017 vom Bundesrat publizierten Vorschlag der Gesetzesrevision.
Antwort an die Museen, die den Lichtbildschutz vehement bekämpfen, Aug 2018