Gitti Hug
Of Counsel bei Altenburger Ltd. legal & tax, Küsnacht
«Seit Jahrzehnten tun sich Lehre und Rechtsprechung in der Schweiz schwer beim Schutz von Fotografien, entsprechend gross ist die Unsicherheit unter FotografInnen wie Nutzern. Mit dem Lichtbildschutz können nun mindestens alle Fotografien vor unerlaubtem Zugriff geschützt werden, weniger lang zwar, aber immerhin.»
Bild: zvg
Beatrice Gurzeler
Rechtsanwältin Dr. iur.
«Bilder klauen ist unfair und verstösst gegen die journalistische Berufsethik.
Der Lichtbildschutz setzt diese Prinzipien um.»
Dr. Robert Flury
Auf Kennzeichenrecht spezialisierter Rechtsanwalt, Partner bei Zulauf Partner
«Den meisten an den Gerichten tätigen Juristen ist bis heute nicht klar, dass eine Fotografie nicht einfach nur durch Knipsen entsteht.
Das schweizerische Urheberrechtsgesetz kennt das Konzept der verwandten Schutzrechte - wieso kann dieses Institut nicht auch Fotografien zur Verfügung gestellt werden?»
Bild: zvg
Bild: zvg
Bild: zvg
Prof. Dr. Herbert Zech
Professor für Life Sciences-Recht und Immaterialgüterrecht, Uni Basel
«Ein Lichtbildschutz kann sinnvoll sein, um ein mögliches Marktversagen und Rechtsunsicherheit zu verhindern. Diese Gefahren drohen insbesondere bei Bildern, deren Herstellung aufwändig ist, die aber keinen individuellen Charakter aufweisen. Allerdings sollte der Lichtbildschutz dogmatisch korrekt bei den verwandten Schutzrechten geregelt werden. Ein Motivschutz ist in jedem Fall abzulehnen.»
Bild: zvg
Yann Neuenschwander
Avocat, Neuchâtel
«Actuellement, à moins d’obtenir un jugement à l’issue d’un procès coûteux et au sort très incertain, un photographe ne peut pas savoir avec certitude si sa photographie est protégée par le droit d’auteur et, partant, s'il peut exercer les droits en découlant.
La protection des photographies sans caractère individuel donnerait aux photographes les moyens de se battre contre les utilisations non autorisées de leurs photographies et permettrait potentiellement d’éviter de nombreux litiges.»
Dr. Damian Schai
Bild: zvg
«Die strenge Beurteilung von Fotografien hinsichtlich ihrer Werksqualität steht im Widerspruch zu den bisweilen deutlich geringeren Anforderungen in anderen Bereichen.
Die Einführung des Lichtbildschutzes würde die Benachteiligung von Fotografen beheben und Rechtssicherheit schaffen. Mit Blick auf ausländische Rechtsordnungen, die den Lichtbildschutz seit langem kennen, wäre dieser Schritt für die Schweiz zu begrüssen.»
Rechtsanwalt
Valentin Schumacher
Bild: zvg
«Fotografien sind derzeit in der Schweiz nur unter sehr restriktiven Bedingungen vor unerlaubter Verwendung geschützt. Dies stellt eine schwer nachvollziehbare Schutzlücke dar. Die laufende URG-Revision bietet die Gelegenheit, diese zu schliessen und so eine Benachteiligung von Schweizer Fotografinnen und Fotografen aus der Welt zu schaffen.»
Rechtsanwalt
Bild: zvg
Avocat au Barreau
Florian Ducommun
«Le critère de l’originalité d’une photographie ne doit plus être déterminant pour entraîner une protection et donc une rémunération pour les photographes professionnels. La seule utilisation de l’œuvre par des tiers devrait être déterminante pour déclencher un droit à rémunération.»
Bild: zvg
Rechtsanwalt
Dr. Andreas Meili
«Als spezialisierter Anwalt berate ich immer wieder Nutzer wie Bildautoren bei Themen rund um die Nutzungsrechte von Fotografien. Aufgrund der unsicheren Rechtslage in der Schweiz ist diese Beratung nicht immer befriedigend. Es ist Zeit, dass mit der Einführung des Lichtbildschutzes endlich auch in der Schweiz klare Bedingungen geschaffen werden.»
Bild: zvg
Gerichtsschreiberin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. iur. Natassia Gili
«In der heutigen digitalen Welt von Facebook und Instagram ist es umso wichtiger, auch in der Schweiz Fotografien endlich einen umfassenden Schutz zu verleihen.»
Bild: zvg
Ehemaliger Journalist und Dozent
Dr. iur. Jean-Paul Rüttimann
«Die Rechtssicherheit ist ein Pfeiler unseres Rechtsstaates. Gerade diese Sicherheit fehlt zur Zeit beim Schutz von Fotografien. Es ist höchste Zeit, in diesem Fachbereich mit dem Lichtbildschutz endlich eine klare Rechtsgrundlage zu schaffen.»
Bild: zvg
Vizepräsident der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
Carlo Govoni
«Die Einführung eines Lichtbildschutzes, wie ihn der Bundesrat nun vorgeschlagen hat, ist zu begrüssen. Dieser dient vor allem der Rechtssicherheit im Umgang mit Fotografien.»
Dr. Mirjam Teitler
Rechtsanwältin, Mitglieder der schweizerischen Lauterkeitskommission und Rechtskonsulentin des Verbands Schweizer Medien
«Bis jetzt sind in der Schweiz Fotografien nur geschützt, wenn sie individuell gestaltet sind und eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen.
Es ist gerade im digitalen Copy-Paste-Zeitalter zweckmässig, die Vergütungsfrage zu vereinfachen und dem Urheber sein Honorar ohne langwierige Auseinandersetzung über den Werkcharakter zu verschaffen.»
Bild: zvg
Bild: Aldo Ellena
«Der Lichtbildschutz schafft klare rechtliche Bedingungen und bietet eine pragmatische Lösung.»
Professor für Kommunikationswissenschaft, Uni Freiburg
Prof. Dr. Manuel Puppis
Regula Bähler
«Die Verlagerung des Fokus von Knips- auf Lichtbilder verschafft den Fotografinnen und Fotografen die gebührende Anerkennung ihrer Leistung.
Damit ist auch eine einfachere Durchsetzung ihrer Schutzrechte verbunden.»
Bild: Vera Markus
Rechtsanwältin, Dozentin Visuelle Kommunikation
Dr. iur. Stephan Beutler
Rechtsanwalt
«Es ist höchste Zeit, dass die Arbeit von Fotografinnen und Fotografen besser geschützt wird. Was im Ausland absolut normal ist, sollte endlich auch in der Schweiz Wirklichkeit werden.»
Simon Canonica
Rechtsanwalt, Redaktor MEDIALEX,
ehem. Rechtskonsulent der Redaktionen der Tamedia AG
«Die Einführung eines Lichtbildschutzes würde die unerspriesslichen Diskussionen darüber, ab wann ein Bild ein Werk ist, erübrigen und helfen, unnötige Rechtsstreite zu vermeiden.»
Bild: zvg
Bild: zvg
Michael Steiner
Rechtsanwalt
«Man sollte weder Richter noch uns Anwälte damit beschäftigen, sich über die Individualität einer Fotografie den Kopf zu zerbrechen. Fotografien verdienen einen grundsätzlichen Schutz vor Missbrauch, der Lichtbildschutz ist hierzu eine adäquate Lösung.»
Bild: zvg
Bild: zvg
«Fotografien sind immer das Produkt individueller Erkenntnisse und Entscheidungen, folglich geistige Schöpfungen individueller Natur, denen konsequenterweise der Schutz des URG Art. 2 zu gewähren ist. Damit kann verhindert werden, dass jemand aus der nicht autorisierten Veröffentlichung einer Fotografie einen irgendwie gearteten Vorteil erlangt.
Das gilt nicht nur für Meisterwerke berühmter Fotografen/ -Innen sondern auch für nicht perfekte, als künstlerisch eher bescheiden empfundene Fotografien banalen Inhalts.»
Leiter Fondation Herzog, Basel
Peter Herzog
Bettina Schmid
Rechtsanwältin
«Als damalige Anwältin der Journalistin, die das Meili-Bild fotografiert hat bin ich froh, dass nun endlich, rund 15 Jahre nach diesem vernichtenden Urteil über die Arbeit meiner Mandantin, eine Gesetzesänderung in Sicht ist. Arbeit von Fotografinnen und Fotografen soll vor unerlaubtem Zugriff geschützt sein, egal in welchem Winkel die Haare stehen...»
Dominique Strebel
Jurist und Journalist, Studienleiter MAZ, Luzern, Medienrechtler und Co-Herausgeber Medialex
«Fotojournalismus kann kaum mehr finanziert werden, weil die Honorare stark gesunken sind. Da ist der Lichtbildschutz eine wichtige Massnahme, um nicht nur die rechtlichen, sondern auch die finanziellen Grundlagen von Fotografinnen und Fotografen zu sichern.»
Bild: Reto Camenisch
Bild: zvg
Dr. Rena Zulauf
Rechtsanwältin, Kanzlei Zulauf Partner, Lehrbeauftragte für Medien- und Kommunikationsrecht an verschiedenen Hochschulen
«Mit dem Lichtbildschutz wird die Fotografie aufgewertet. Fotografinnen und Fotografen müssen sich nicht mehr vorhalten lassen, sie würden „Föteli“ anfertigen.»
Bild: zvg
Urs Pfander
Dr. iur., Advokat
«JuristInnen und Gerichte haben sich in der Schweiz jahrzehntelang am Thema "Schutz von Fotografien" aufgerieben. Dem Bundesrat sei Dank, dass nun endlich eine Lösung auf dem Tisch ist, die auch in der Schweiz die arg vermisste Rechtssicherheit schafft.»
Bild: Viktor Friesen
Dr. iur. Luca Cirigliano
Zentralsekretär – Leiter Bereiche Arbeitsrechte SGB, nebenamtlicher Richter am Bezirksgericht Lenzburg
«Dank der Einführung des Lichtbildschutzes im Rahmen der Urheberrechtsrevision wird Rechtsicherheit geschaffen und die Situation von Fotografinnen und Fotografen verbessert. Das ist richtig und wichtig.»
Bild: zvg
Christoph Born
Dr. iur., LL.M., Rechtsanwalt
«Die beiden Bundesgerichtsurteile ‚Marley‘ und ‚Meili' haben beim Umgang mit Fotografien zu einer nun seit Jahren anhaltenden Rechtsunsicherheit geführt. Wenn wir mit dem Lichtbildschutz hier endlich klare Verhältnisse schaffen können, ist wohl letztlich allen gedient.»
Bild: Joseph Pisani
Robert Mirko Stutz
Rechtsanwalt, Dr. iur, LL.M.
«In keiner anderen Branche ist das Erstellen eines Werkes mithilfe der omnipräsenten, Bild generierenden Instrumenten derart einfach. Hier anhand des erzielten Resultats Schutzwürdiges vom Schutzunwürdigen zu trennen, ist – gerade für ein Gericht - nahezu unmöglich, was den Lichtbildschutz mehr als rechtfertigt. Dies wurde im Ausland schon vor langer Zeit erkannt.»
Bild: zvg
Christoph Gasser
Rechtsanwalt, Dr. iur., LL.M. (University of Michigan)
«Einen ‘Investitionsschutz’ für Fotografien als weitere Kategorie der verwandten Schutzrechte nach Art. 39 ff. URG zu gewähren, wäre je nach rechtspolitischer Sicht begrüssenswert oder aber Ausfluss erfolgreicher Interessenvertretung. Der vorgesehene Schutz als urheberrechtliches Werk ohne individuellen Charakter führt zu einem rechtsdogmatisch bedauerlichen Systembruch mit bedenklichen Folgefragen.»
Bild: zvg
Mathis Berger
Rechtsanwalt, Dr. iur., LL.M.
«Die weitergehende und klarere Regelung des Lichtbildschutzes wird zu mehr Fällen der Rechtsdurchsetzung führen. Eine Abmahnindustrie - etwa nach deutschem Vorbild - ist aber dank dem Schweizer Prozessrecht nicht zu befürchten. »
Bild: zvg
Prof. MLaw Christian Stärkle
Mitinhaber der Advokatur Stärkle
«Es ist selbstredend, dass Fotografien eines gewissen Schutzes bedürfen und nicht beliebig kopiert werden sollen. Jedem Handybild automatisch Werkcharakter zuzuordnen, finde ich jedoch störend, der Schutz ist an enge Bedingungen zu knüpfen. Empfehlenswert könnte ein automatisiertes Copyright für alle Fotografien für eine beschränkte Zeit (ein bis drei Jahre) sein. »
Bild: zvg
Peter Mosimann
Stiftungsrat Fotostiftung Schweiz
«Die dokumentarische Fotografie ist gemäss URG 2 schützbar. Das Bundesgericht hat im Entscheid 'Bob Marley' mit der Anwendung der Kummer'schen Theorie der 'statistischen Einmaligkeit' die Türe zum Schutz geöffnet. Wie alle anderen Urheber muss aber auch der dokumentarische Fotograf im Verfahren die Individualität substantiieren. Oftmals wird das Gericht einen Experten beiziehen müssen. Diese Individualität kann auch unspektakulär und einschlägig sein, wie uns dies August Sander (1876-1964) vorgemacht hat: 'Das Wesen der gesamten Fotografie ist dokumentarischer Art.' (August Sander)»
Bild: zvg
Bild: Laurie Lambrecht
Ferit Kuyas
Fotograf und Jurist
«Richter haben dringendere Aufgaben, als seitenlang über den gestalterischen Individualitätsgrad von Fotografien zu sinnieren.
Mit der Einführung des Lichtbildschutzes wird die Rechtslage für alle Teilnehmer am Bildermarkt klar, führen wir ihn endlich ein!»
Bild: zvg
Sebastian Rengshausen
Rechtsanwalt, Dr. jur, Medienanwalt
«Die Einführung des Lichtbildschutzes in der Schweiz ist längst überfällig.
Die Erfahrung in Deutschland zeigt, dass nur der gesetzlich verankerte Lichtbildschutz die erforderliche Rechtssicherheit gewährleistet. Die Ausgestaltung als verwandtes Schutzrecht erlaubt die erforderliche Abgrenzung und Differenzierung zum urheberrechtlichen Werkschutz.»